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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 11 N 99.16   

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https://dejure.org/2016,37660
OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 11 N 99.16 (https://dejure.org/2016,37660)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 11 N 99.16 (https://dejure.org/2016,37660)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 11 N 99.16 (https://dejure.org/2016,37660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Berufungszulassung bei bereits erfolgter höchstrichterlicher Klärung (hier: Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 105 GG, § 14 Abs 9 RdFunkBeitrStVtr BE
    Rundfunkbeitrag; Einwände gegen Verfassungsmäßigkeit; keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufgeworfen; höchstrichterliche Klärung; keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 22.04.2015 - 27 K 310.14

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 11 N 99.16
    a) Soweit der Kläger geltend macht, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder verfassungswidrig, weil es sich tatsächlich um eine Steuer handele, fehlt seinem Vorbringen bereits die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen gegenläufigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 22. April 2015 - 27 K 310.14 -, bei juris Rz. 18 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rz. 12 ff.).

    c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der in § 14 Abs. 9 RBStV vorgesehene automatische Melderegisterabgleich sei "in datenschutzrechtlicher Hinsicht" rechtswidrig, fehlt es schon an einer - sich zudem mit der gegenteiligen, selbstständig tragenden Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteilsabdruck Seite 13 sowie Urteil des VG Berlin vom 22. April 2015 - VG 27 K 310.14 -, bei Juris, Rz. 57) auseinandersetzenden - Begründung, warum die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide hiervon abhängen sollte.

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 11 N 99.16
    Hiervon abgesehen ist durch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, bei Juris) bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (a.a.O., Rz. 12 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (a.a.O., Rz. 16 ff.) und die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, wobei dieser Vorteil durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst werde (a.a.O., Rz. 25 ff.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 11 N 99.16
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 - 11 N 57.16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 11 N 99.16
    Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 -, bei juris, Rz. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2017 - 11 N 91.15

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen

    Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf jedoch prinzipiell aus (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2016 - 11 N 99.16 - und vom 5. Oktober 2016 - 11 N 57.16 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2016 - 11 N 80.16

    Höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage (hier: Verfassungsmäßigkeit des

    Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 -, bei juris, Rz. 7, und vom 25. Oktober 2016 - OVG 11 N 99.16 -, bei juris. Rn. 2).
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